Aus dem offiziellen Dokument des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geht u.a. hervor, dass der Nachweis des Selbstverbrauchs im Fall von Stromweiterlietung an Dritte grundsätzlich anhand geeichter Messeinrichtungen nach Vorgabe des Mess-und Eichrechts erbracht werden muss.
Wenn dies nicht erfolgt, werden empfindliche Bußgelder angesetzt!
Grundsätzlich gilt die Pflicht zur eichrechtskonformen Messung aller dem BAFA anzugebenden Strommengen. Dies kann auch die Pflicht zum Einbau von geeichten Wandler umfassen!
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